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Grundstücksgrenzen: Was ist bei der Einfriedung zu beachten?

von Marc Hettenberger

Viele Grundstücksbesitzer nutzen Zäune, um Grundstücksgrenzen zu signalisieren. Doch es gibt beim Einfrieden von Zäunen Gesetze und Regelungen zu beachten. Dementsprechend kommt bei vielen Bauherren die Frage auf, welche Rechte sie haben und welche Pflichten sie beherzigen müssen. Wir liefern die wichtigsten Tipps, damit in Sachen Grundstücksgrenzen keine Probleme auftauchen.

Wie kann ich Grenzen auf meinem Grundstück setzen?

Ein Zaun bietet eine gute Lösung, um ein Grundstück abzugrenzen. Hier reden Experten gern von Grenzzäunen. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob der Zaun das Grundstück zum Nachbarn oder zur Straße abgrenzt. Es ist wichtig, dass er den hiesigen Anforderungen entspricht und nicht gegen geltende Richtlinien verstößt. Somit dürfen Grundstückbesitzer durchaus eine Hecke, einen Holzzaun oder einen Doppelstabmattenzaun aufstellen. Wichtig ist, sich vorab mit den Bauverordnungen der Gemeinde zu beschäftigen und mit den Nachbarn zu unterhalten. Somit steht einer problemlosen Errichtung eines Zauns nichts mehr im Weg.

Was ist für eine ordnungsgemäße Einfriedung wichtig?

Die Grenzen zum Nachbargrundstück sind kategorisch einzuhalten. Dabei stellt jedes Bundesland sowie Kommune eigene Regelungen auf. In den meisten Fällen ist ein Mindestabstand von 50 Zentimetern nötig. Das bedeutet, dass der Zaun oder die Hecke einen Grenzabstand von 50 Zentimeter oder mehr zum Nachbargrundstück betragen muss. In diesem Fall ist keine Erlaubnis von der Gemeinde oder vom Nachbarn nötig. Soll der Abstand geringer ausfallen, ist eine Genehmigung erforderlich. Sind in diesem Rahmen alle Maßnahmen erfüllt, darf eine Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze gesetzt werden.

Was ist mit Grenzbebauung gemeint?

Grundstücksbesitzer, die den Mindestabstand von 50 Zentimetern zum nächsten Grundstück nicht einhalten, verstoßen gegen die Grenzbebauung. Wer sichergehen möchte, schaut sich den Bebauungsplan der Gemeinde an und beantragt eine Befreiung vom Verbot. Erst nach Genehmigung darf schließlich eine Grenzbebauung stattfinden.

Wird hingegen eine Grenzbebauung ohne Genehmigung vorgenommen, kann es zu Problemen kommen. Ein Zaun darf nicht auf Grenzen ohne Zustimmung von Gemeinde oder Nachbarn stehen. In diesem Fall ist es durchaus zulässig, den Zaun abreißen zu lassen. Hier kommt es auf das Bundesland oder die Kommune an. Es ist also wichtig, sich immer von allen Seiten abzusichern. Bestehen Genehmigung und hat auch der Nachbar nichts gegen den Zaun einzuwenden, darf auch eine Grenzbebauung erfolgen.

Welche Vorschriften muss ich bei der Einfriedung beachten?

Jeder Grundstücksbesitzer darf sein Grundstück einfrieden. Das ist im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) in Paragraph 903 festgelegt. Allerdings gilt es zunächst, immer die Vorschriften der jeweiligen Gemeinde einzuhalten. Anschließend ist das Nachbarrechtsgesetz zu berücksichtigen. Die Vorschriften sind in den jeweiligen Kommunen sehr einfach konzipiert. Somit bestehen in der Regel keine Schwierigkeiten, um einen Zaun für das eigene Grundstück anzulegen.

Eine wichtigere Rolle besteht im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht. Demnach haben Grundstücksbesitzer Mitmenschen wie Passanten, aber auch Nachbarn, vor Gefahren zu beschützen. Das kann Hundebesitzer ebenso betreffen wie Teich- oder Poolbesitzer. In diesem Fall ist ein Zaun unerlässlich, um Nachbarn und andere Menschen zu schützen. Auch das Schneiden von Ästen oder Zweigen von Hecken gehört zur Verkehrssicherungspflicht. Bei Garteneinfriedungen von Hecken, die von zwei Grundstücksbesitzern genutzt wird, haben beide Parteien die Pflicht, einen Rückschnitt und Pflege vorzunehmen. Hier ist eine Absprache zu treffen, um gemeinsam Vorkehrungen zu übernehmen.

Tipp: Auch in Sachen Höhe ist es nötig, ein paar Hinwies zu beachten. In einigen Bundesländern ist eine Zaunhöhe von 1,50 Meter einzuhalten, in anderen Kommunen darf der Sichtschutz nur 1,20 Meter oder sogar höher und somit 1,80 Meter ausfallen. Hier gilt es, die Richtlinien akribisch einzuhalten.


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