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Guthaben bei Stromabrechnung: Informationen zur Auszahlung

von Marc Hettenberger
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Monat für Monat zahlen Stromverbraucher Abschläge an den Stromkonzern. Gerne werden dort bei der jährlichen Stromabrechnung Guthaben einbehalten statt ausbezahlt. Doch gesetzlich sind Verbraucher inzwischen durch richterliche Entscheidungen geschützt. Die folgenden Fakten helfen Ihnen dabei, künftig auf der sofortigen Rückzahlung zu bestehen.

Guthaben bei Stromabrechnung: Vorab inhaltlich prüfen

Eigentlich ist die Abrechnung des Stromverbrauchs am Jahresende oder zum Ende eines Abrechnungszeitraums simpel. Es werden die monatlich geleisteten Abschläge mit den Daten der Zählerstände verglichen. Liegt der Zählerstand höher, müssen Nachzahlungen geleistet werden. Liegt er darunter, gibt es eine Gutschrift. Die Aufschlüsselung kann allerdings Laien zunächst verwirren. Denn mit Ziffern und Prozenten werden diese Details in der Abrechnung beschrieben:

  • Kennziffern für den gewählten Tarif und die Stromsorte, die im Vertrag gewählt wurden
  • Verbrauchsziffern für das komplette vergangene Jahr abzüglich der bereits geleisteten Abschläge

Monatlich Zählerbuch führen

Der Stromzähler ist akribisch geprüft, geeicht und somit langfristig unbestechlich. Monatliches Ablesen schützt daher vor Überraschungen am Ende des Abrechnungszeitraums. Möglicherweise sind erhebliche Unterschiede zu bisherigen Abrechnungen so zu erklären:

  • Höherer Verbrauch durch energieaufwändige Elektroinstallationen
  • Ungenutzte Stromkabel, die passiv Strom verbrauchen
  • Zu niedrig geschätzter Zählerstand aus Vorjahren durch den Anbieter
  • Zu niedrige monatliche oder vierteljährliche Abschläge im Vergleich zur Gesamtrechnung
  • Selten, aber eine Prüfung wert: Defekt des Stromzählers

Besondere Aufmerksamkeit sollten Stromverbraucher dem monatlichen Zählerstand widmen. Am besten werden die Werte in einem Zählerbuch festgehalten. Dies hilft schon vor der Jahresabrechnung, Auffälligkeiten im Verbrauch – vor allem nach oben – schnell zu entdecken. Denn jeder Tag mit einem defekten Gerät, Leerkabel oder Ähnlichem kostet gewiss bis zum Ende des Abrechnungszeitraums drei- bis vierstellige Nachzahlungen. Das Zählerbuch hilft auch, wenn es wegen vermeintlich fehlerhafter Guthaben oder Nachzahlungsforderungen Streitigkeiten mit dem Anbieter gibt. Die Niederschrift kann als Beweisstück in etwaige Verhandlungen eingebracht werden.

Nachzahlungen durch vorausschauendes Verhandeln vermeiden

Wer neu zu einem Energieanbieter wechselt, bekommt tariflich Abschlagszahlungen nach Durchschnitt vorgeschlagen. In der Regel orientiert sich dieser Vorschlag an repräsentativen Werten bereits vorhandener Kunden. Allerdings sollten Verbraucher nicht unbesehen in einen Tarif einsteigen. Liegt dieser günstiger als der zu erwartende Verbrauch, kann eine erhebliche Nachzahlung drohen. Liegt er höher, bedeutet dies monatlich eine finanzielle Belastung und am Jahresende möglicherweise Ärger mit der Rückzahlung des Guthabens. Wer bereits Kunde des Anbieters ist, bezahlt den Verbrauch ebenfalls mit Abschlägen. Diese müssen vom Energielieferanten pro Abrechnungszeitraum neu festgesetzt werden.

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Allerdings machen es sich einige Anbieter einfach: Sie übernehmen ohne besondere Neuprüfung die einmal bestehenden Summen. Hat sich im Haushalt der Verbraucher etwas verändert, kann dies aber ein Nachteil entweder in Richtung Nachzahlungen oder zu Lasten eines Guthabens sein. Deshalb gilt es inzwischen als verpflichtend, dass der Anbieter Jahr für Jahr exakte Berechnungen vorlegt. Nur dann, wenn diese im Vergleich zum Vorjahr gleich oder ähnlich sind, darf mit dem bisherigen Abschlag weiterhin gerechnet werden.

Guthaben bei Stromabrechnung: Wann erfolgt die Auszahlung?

Bestenfalls erfolgt zeitnah nach der Abrechnung eine Rücküberweisung von Guthaben. Doch häufig versuchen Sromanbieter, ein etwaiges Guthaben mit künftigen Abschlägen zu verrechnen. Doch diese Praxis ist nicht zulässig. Höchstens für einen künftigen Abschlag darf so gehandelt werden. Höhere Guthaben sind sofort nach Erhalt der Jahresabrechnung zur Auszahlung fällig. Führt die Nachfrage der Verbraucher nicht zum Erfolg, dann darf eine schriftliche Aufforderung zum Anbieter geschickt werden. Diese setzt die Rückzahlung umgehend in die Frist und ist somit bei weiteren Verzögerungen als verstrichen zu betrachten.

Erfolgt trotz vorhandenem Guthaben und Verhandlungen keine Rückzahlung, darf der Verbraucher sofort den Vertrag kündigen. Er muss hierbei keinerlei Kündigungsfristen beachten. Sicherheitshalber sollten sich Betroffene schon vor Beginn solcher Probleme über alternative Anbieter und Tarife informieren. Dies ist wichtig, damit beim Wechsel die neuen Abschläge schon bekannt sind. Außerdem schützt ein schneller, sofortiger Wechsel vor Stromausfall in der Umstellungszeit.

Stromanbieter wechseln ohne finanziellen Überraschungen

Ein Wechsel des Stromanbieters ist gemäß vertraglicher Fristen auch ohne Ärger um Guthaben oder Nachzahlungen möglich. Dabei ist es möglich, vor Vertragsabschluss selbst die gerechtfertigte Höhe von Abschlägen zu berechnen. Mit dieser Formel ist das für Verbraucher möglich:

Verbrauch laut Rechnung des letzten Abrechnungszeitraums mal Arbeitspreis (Netzentgelt, Abgaben, Steuern) plus Grundpreis geteilt durch 12.

Der Stromanbieter darf nicht durch elf teilen, was leider in einigen Fällen so praktiziert wird. Denn wenn Abschläge für 12 Monate in elf Monaten fällig werden, bedeutet dies eine Vorleistung. Jeder Verbraucher zahlt jedoch nur für tatsächlichen und keinesfalls für mutmaßlich künftigen Verbrauch. Ist der Wechsel beschlossen, übernimmt bei regulärer Kündigung der neue Anbieter alle nötigen Formalitäten. Rechtzeitiges Handeln ist allerdings wichtig, um diesen Service in Anspruch zu nehmen. Ein noch bestehendes Guthaben beim alten Anbieter sollte trotz Kündigung nochmals schriftlich eingefordert werden. So lassen sich möglicherweise ungerechtfertigte Nachberechnungen vermeiden.

Fazit

Guthaben bei der Stromabrechnung entstehen aus unterschiedlichen Gründen. Sie sind bei Eingang der Jahresabrechnung sofort zur Auszahlung durch den Stromanbieter fällig. Eine Verrechnung ist höchstens für den Abschlag des Folgemonats zulässig. Bei Weigerung der Rückzahlung dürfen Verbraucher ohne einzuhaltende Fristen sofort zu einem neuen Anbieter wechseln.

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