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Lärmprotokoll bei Nachbarschaftsstreit: Das sollte man beachten

von Marc Hettenberger
Lärmprotokoll bei Nachbarschaftsstreit

Nachbarn können etwas Wunderbares sein, zu Freunden werden oder wertvolle Helfer sein, die sich bei Abwesenheit um die Pflanzen kümmern und dergleichen. Leider läuft es in Sachen Nachbarschaft nicht immer ganz so rund. Lärmbelästigung zählt, neben Differenzen aufgrund überhängender Äste oder Unklarheiten betreffend gemeinschaftliche Aufgaben und die Nutzung von Allgemeinflächen, zu den häufigsten Gründen für Nachbarschaftsstreitereien. Auch Mietminderungen werden oft aufgrund von unzumutbarer Lärmbelästigung beantragt. Wie verhält man sich in einem solchen Fall am besten?

Lärmprotokoll bei Nachbarschaftsstreit: Wann spricht man von Lärmbelästigung?

Als Lärmbelästigung versteht man allgemein eine Lautstärke von über 55 Dezibel am Tag und über 40 Dezibel in der Nacht. Wiederkehrende, lautstarke Rücksichtslosigkeit während der Mittags- und Nachtruhezeiten können ebenfalls als Lärmbelästigung angesehen werden. Diese sind meist in der Hausordnung geregelt und liegen normalerweise zwischen 12:00 und 15:00 Uhr sowie zwischen 20:00 und 06:00 Uhr. Für eine Mietminderung wegen Lärm ist es Voraussetzung, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist. Diese Einschätzung richtet sich aber nicht unbedingt nach Dezibel- oder Phonwerten, diese sind bloß Orientierungswerte dafür, inwieweit der Mieter in seiner Ruhe unzumutbar beeinträchtigt ist.

Unter Nachbarn gilt generell das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Gerichte verlangen vom Beeinträchtigten auch eine gewisse Toleranz. So nervig Kindergeschrei sei kann, dieses zu ertragen gehört zum sozialen Leben dazu. Erst wenn das Verhalten der Kinder über normales Verhalten hinaus geht, diese beispielsweise in der Wohnung immer wieder von Stühlen springen, muss für Ruhe gesorgt werden.

Gespräch als erste Möglichkeit

Fühlt man sich durch den Lärm von Nachbarn gestört und beeinträchtigt, empfiehlt es sich im ersten Schritt immer, das persönliche Gespräch zu suchen. Oft ist es dem Nachbar gar nicht bewusst, wie laut beispielsweise der Bass der Stereoanlage in der Nachbarswohnung zu hören ist. Stößt man allerdings auf Uneinsichtigkeit, sollte man sich im nächsten Schritt direkt an den Vermieter wenden, da dieser für die Beseitigung von Lärmbelästigungen verantwortlich ist. Ein Lärmprotokoll ist auch für den Vermieter eine wertvolle Argumentationshilfe und kann zu einem wichtigen Beweismittel werden, sollte der Nachbarschaftsstreit vor Gericht enden.

Bevor man vor Gericht zieht gibt es auch noch die Möglichkeit, außergerichtliche Schiedsstellen in Anspruch zu nehmen, die bei Nachbarschaftsstreitigkeiten als Schlichter fungieren. Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung liegen zwischen 20 Euro und 50 Euro, deutlich günstiger als ein Gerichtsverfahren.

lärmbelästigung nachbarn

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Lärmprotokoll führen: Was ist zu beachten?

Unter einem Lärmprotokoll versteht man die schriftliche Dokumentation von Lärm. Es ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, ein solches im Falle eines Rechtsstreits vorlegen zu können, da die Beweislast aber beim Beeinträchtigten liegt, ist die Erstellung eines Lärmprotokolls jedoch sinnvoll. Egal, wie akribisch Sie ihr Lärmprotokoll geführt haben, ohne neutrale und unbefangene Zeugen ist es relativ wertlos, da die Gegenseite es schlichtweg bestreiten kann. Zeugenaussagen von unabhängigen Dritten wiegen vor Gericht mehr als solche von nahestehenden Personen, die im selben Haushalt leben. Es kann daher hilfreich sein, die Lärmbelästigung durch weitere Nachbarn bezeugen zu lassen.

Zu beachten ist auch, dass die Angaben nur Ihre subjektive Wahrnehmung, nicht aber die objektive Lautstärke widerspiegeln. Maßgeblich ist laut Entscheid des BGHs allerdings „das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht aber die subjektive Empfindlichkeit oder gar Überempfindlichkeit eines einzelnen Mieters“. Ausschlaggebend ist das tatsächliche Ausmaß der Lärmbelästigung. Die DIN-Vorschrift 4109, die VDI-Richtlinie 2058 sowie die TA-Lärm können hier als Orientierungshilfe gelten. Zu beachten ist dabei auch, dass in einem ruhigen Wohngebiet andere Maßstäbe gelten als in Gewerbegebieten oder in Wohngegenden in Flughafennähe.

Die Beurteilung der örtlichen Gegebenheit ist ebenfalls heranzuziehen. Da jeder Lärm andere Auswirkungen hat, kommt es auch auf die Art und Häufigkeit des Lärms an.

Nachbarschaftsstreit: Tipps für ein Lärmprotokoll

Gesetzliche Vorgaben zur Gestaltung eines Lärmprotokolls gibt es keine. Grundsätzlich gilt, je mehr Details das Protokoll enthält, desto glaubwürdiger seine Wirkung. Ein über eine längere Zeit geführtes Lärmprotokoll erleichtert dem zuständigen Richter Rückschlüsse auf die Schlüssigkeit der Eintragungen. Idealerweise werden auch Zeugen benannt, um die Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit zu unterstreichen. Inhaltlich sollte ein Lärmprotokoll folgende Angaben enthalten:

  • Art des Lärms (Musik, Baulärm, Kreissäge, Hundegebell, etc.)
  • Datum, Uhrzeit und Dauer der Lärmbelästigung
  • Hörbarkeit in der eigenen Wohnung
  • Auswirkungen (Notwendigkeit, Fenster zu schließen, Notwendigkeit, übermäßig laut sprechen zu müssen, Störung beim Einschlafen bzw. lärmbedingtes Aufwachen, Störung konzentrierten Arbeitens, etc.)
  • Beschreibung des Tons (schrill, heulend, Bass, Auf- und Abschwellen, etc.)
  • Wiederholungsfrequenz der Beeinträchtigung
  • Mutwilligkeit des Verursachers
  • Eventuelle Zeugen

Rechte bei Lärmbelästigung

Wer durch unzumutbaren Lärm gestört wird, kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, folgende Ansprüche geltend machen:

  • Anspruch gegen den Vermieter auf Mangelbeseitigung: Der Vermieter ist verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Mangel zu beseitigen. Dazu zählt beispielsweise die Abmahnung eines lärmenden Mieters.
  • Erwirkung eines Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Absatz 1 BGB gegen den lärmenden Nachbarn: In diesem Fall wird der Störer durch ein Anwaltsschreiben zur Unterlassung aufgefordert. Bleibt dieses erfolglos, besteht die Möglichkeit einer Unterlassungsklage.
  • Mietminderung: Wenn der Lärm die Zumutbarkeitsgrenze wiederholt überschreitet, darf der Mieter die Miete mindern. Dies ist dann der Fall, wenn das Ausmaß des Lärms so groß ist, dass der Mieter dadurch massiv und dauerhaft in der Nutzung seiner Wohnung eingeschränkt wird.
  • Fristlose Kündigung des Mietvertrages: Macht die Ruhestörung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist unzumutbar, können die Betroffenen das Mietverhältnis fristlos kündigen.

Fazit

Im Falle von Lärmbelästigung muss der Mieter diese so genau beschreiben, dass sich aus der Darlegung die Art der Beeinträchtigung sowie deren Zeitdauer und Frequenz ergeben. Um dieser Darlegungslast gerecht zu werden, ist eine laufende Protokollierung der Störung über einen längeren Zeitraum in Form eines Lärmprotokolls auf jeden Fall empfehlenswert.

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