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Mittagsruhe in NRW: Gibt es gesetzliche Vorschriften?

von Marc Hettenberger
Mittagsruhe in NRW Gesetz

Noch vor 50 Jahren mussten sogar Kinder in der Zeit von 13 bis 15 Uhr leise sein. Denn die so genannte „Mittagsruhe“ war deutschlandweit die Regel. Auch in Nordrhein-Westfalen. Selbst die Geschäfte hatten in dieser Zeit geschlossen. Doch was hatte es eigentlich auf sich mit dieser „Mittagsruhe“? Existiert sie auch heute noch?

Mittagsruhe in NRW einhalten: Ruhezeiten sind Gesundheitsschutz

Die Mittagsruhe fand im Rahmen der Industrialisierung Einzug in westdeutsche Vorschriften. Da die meisten Menschen schon sehr früh anfingen zu arbeiten, bedurfte es zwischendrin einer Auszeit, um gesund zu bleiben. Mittagszeiten begannen und endeten unterschiedlich. Manchmal erstreckten sie sich von 12 bis 14 Uhr, meistens aber von 13 bis 15 Uhr. So lässt sich noch in Mietverträgen aus dem Jahr 1917 das Gebot finden, zwischen 13 und 15 Uhr beispielsweise nicht zu musizieren. Die Mittagsruhe diente – und dient bis heute – auch dem Schutz besonders schlafbedürftiger Gruppen wie Senioren, Babys, Kleinkindern oder Kranken.

In den 1950er Jahren gewann sie an Bedeutung hinzu, da sich die Bevölkerung nach dem Zweiten Weltkrieg besonders nach Ruhe sehnte.

Neben Musizieren war zwischen 13 uns 15 Uhr verbreitet etwa auch „Türenzuschlagen“, „Treppenlaufen“ und „Teppichklopfen“ sowie „lauter Rundfunkempfang“ untersagt. Erst in den 1970er Jahren nahm die Bedeutung der Mittagsruhe ab. Die Gesellschaft entwickelte neue Werte. Die Ladenöffnungszeiten wurden erweitert. Und Kindergeschrei, das bis 1982 als Lärm galt, wurde durch das Amtsgericht Bergisch-Gladbach erstmals differenzierter beurteilt (AG Bergisch-Gladbach, 18.05.1982, Az.: 26 C 14/82). Seitdem darf niemand mehr Kindern das Spielen zwischen 13 und 15 Uhr verbieten.

lärmbelästigung

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Gesetzliche Regelungen

In ganz Deutschland wird man vergeblich ein Gesetz zur Regelung der Mittagsruhe suchen. Dennoch spielt die Mittagsruhe in Bundes- und Landesvorschriften immer noch eine Rolle. Das spiegelt sich etwa im Verbot von unzulässigen Lärm in der Zeit von 13 bis 15 Uhr wider. Die Gesetze legen aber präzise fest, was darunter zu verstehen ist. Städte und Kommunen können ebenfalls eine Mittagsruhe in den Gemeindeverordnungen verankern. Letzere begrenzen das Verhalten im Freien. Darüber hinaus dürfen Vermieter eine Mittagsruhe im Mietvertrag und/oder in der Hausordnung festschreiben. Dann können auch Hämmern, Bohren, Staubsaugen sowie laute Musik in der vermieteten Wohnung während dieser Zeitspanne untersagt sein.

Wichtig zu wissen: Wenn in einer Hausordnung andere Zeiten festgelegt sind als in einer Länder- oder Städteverordnung, haben immer die Regelungen des Mietvertrags oder der Hausordnung Vorrang!

Sie gelten jedoch nur für die Mieter im Haus. Mäht ein Nachbar in der Mittagsruhe seinen Rasen, können Anwohner nicht auf ihre eigene Hausordnung verweisen. Dafür aber auf die „32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“, im Volksmund „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ oder auch „32.BImSchV“ genannt. Das Regelwerk legt in Paragraph 7 fest, dass in Wohn-, Kleinsiedlungs-, sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kur- und Klinikgebieten, in Gebieten für die Fremdenbeherbergung und auf dem Gelände von Krankenhäusern sowie Pflegeanstalten bestimmte Geräte an Sonn- und Feiertagen im Freien gar nicht benutzt werden dürfen – also auch nicht zur Mittagszeit.

An Werktagen dürfen sie während der Mittagsruhe (13 bis 15 Uhr) nicht eingesetzt werden. Zu diesen bestimmten Geräten gehören Laubbläser, Grastrimmer und besagte alte Benzin-Rasenmäher. Nur der Einsatz von Maschinen, die die Voraussetzungen für das europäische Umweltzeichen erfüllen, ist in der Mittagsruhe erlaubt. Im Anhang des Gesetzes sind alle verbotenen Geräte aufgelistet.

Weitere Informationen zur Mittagsruhe

Das „(Landes-)Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen“ („Landesimmissionsschutzgesetz – LImschGNRW -„) enthält nur allgemeine Vorschriften zum Lärmschutz, verweist aber in Paragraph 1 auf die Gültigkeit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Wer sich also in der Zeit zwischen 12 und 15 Uhr durch eine Geräuschentwicklung gestört fühlt, muss prüfen, ob bereits die allgemeinen Vorschriften in NRW greifen. Demnach dürfen in allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten am Tag 55 Dezibel nicht überschritten werden, in reinen Wohngebieten liegt die Grenze gar bei 50 Dezibel und in Kurgebieten, an Krankenhäusern sowie Pflegeanstalten bei nur 45 Dezibel.

mittagsruhe vorschriften

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Schreibt die Gemeindeordnung keine Mittagsruhe vor und ziehen oben genannte Regelungen auch nicht, könnte noch der Schutz aus den Paragraphen 906 folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelten: Eigentümer eines Grundstücks dürfen unter anderem nur jenen Lärm von diesem Grundstück aus verursachen, der Werte geltender Rechtsvorschriften nicht überschreitet. Natur und Zweckbestimmung des Grundstücks sind dabei von Bedeutung. Die Lärmbelästigung muss über das ortsübliche Maß hinausgehen.

Konsequenzen bei Lärmverstößen, wenn die Mittagsruhe in NRW nicht eingehalten wird

Bei Belästigungen durch Lärm sollten alle Beteiligten erst das Gespräch suchen. Oft wissen die Verursacher nicht, was sie anrichten und sind von selbst einsichtig, wenn sie darauf hingewiesen werden. Wird kein Kompromiss gefunden, so kann ein Schiedsmann schlichten. Verstöße gegen die Bundes- und Landesvorschriften sind Ordnungswidrigkeiten. Sie werden von den zuständigen Behörden wie etwa den Ordnungsämtern geahndet. Will man gegen Straßenverkehrslärm im Zusammenhang mit Landes- und Bundesstraßen sowie Bundesautobahnen vorgehen, ist der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen zuständig. Man muss alle Verstöße allerdings beweisen. Notfalls holt man die Polizei.

Vermieter können Mieter, die Lärm in der vermieteten Wohnung verursachen oder zulassen, abmahnen. Stoppt das die die Geräuschentwicklungen nicht, ist das nach Paragraph 543 BGB ein fristloser Kündigungsgrund. Der Vermieter hat ebenfalls die Möglichkeit, auf Unterlassung des Lärms durch den Mieter zu klagen (Paragraph 541 BGB). Ein Mieter kann seinen Nachbarn im Haus verklagen, wenn dieser Nachbar ständig Lärm verursacht oder in seiner Wohnung zulässt. Der Mieter darf aber auch vom Vermieter die Unterbindung dieser Geräuschentwicklungen verlangen.

Verursacht der Vermieter jedoch den Lärm oder unternimmt er nichts gegen permanente Störungen im Haus, kann der Mieter eine Mietminderung geltend machen. Die zivilrechtlichen Ansprüche aus den Paragraphen 906 folgende BGB lassen ebenfalls eine Klage zu. Vorher muss in der Regel aber ein Schlichtungsversuch gescheitert sein.


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