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Neue Grundsteuer 2022: Das müssen Eigentümer wissen

von Marc Hettenberger

Die Grundsteuerreform 2022 betrifft fast die ganze Gesellschaft. Fast 36 Millionen Grundstücke müssen für die Neuberechnung der Grundsteuerlast neu erfasst werden. Ausgenommen sind gemeinnützige und mildtätige Einrichtungen. Die Eigentümer haben längst den entsprechenden Bescheid vom Finanzamt erhalten, der zur Eingabe von grundstücksrelevanten Daten auffordert. Die Grundsteuererklärung soll digital über das Steuerprogramm Elster erfolgen. Wem die Voraussetzungen für die digitale Übermittlung der Werte fehlen oder wer mit der durchaus wenig intuitiven Software auf Kriegsfuß steht, darf die Angaben auf Antrag analog schicken.

Der Grund für die Reform

Den Anstoß zur Reform gab das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung im Jahre 2018. Das höchste juristische Organ in Deutschland erklärte die Erfassung der Grundsteuer für verfassungswidrig, da diese unvereinbar mit der steuerlichen Gleichbehandlung sei. Tatsächlich konnten sich vergleichbare Grundstücke je nach Lage in puncto Grundsteuerlast fast um den Faktor vier voneinander unterscheiden.

Verantwortlich waren dafür veraltete Bemessungsgrundlagen der Grundsteuer auf Basis eines Einheitswertes mit Daten von 1964 in Westdeutschland und 1935 in Ostdeutschland. Erhebliche Verzerrungen entstanden, die sich immer stärker ausweiteten. So wurde es höchste Zeit, dass dieser Praxis ein Ende bereitet wurde. Dies ist die Ursache für die verbindliche Grundsteuererklärung in diesem Jahr.

Was ist die neue Bemessungsgrundlage?

Nach dem neuen Gesetz zur Erfassung der Grundsteuer ersetzt der Grundstückswert den Einheitswert. Der Hebesatz als Faktor, der von den Kommunen verhängt wird, darf weiter zwischen 0 % und 1.050 % variieren, soll aber ab dem Jahre 2025 sinken. Die Steuermesszahl, die ebenfalls für die Bestimmung der Grundsteuer herangezogen wird, soll sich zukünftig weniger stark auswirken. Dennoch bleibt die Steuerlast insgesamt ungefähr gleich. Es kommt lediglich zu Verschiebungen innerhalb der Steuerzahler, weil sich die neu ermittelten Beiträge nun wesentlich genauer am tatsächlichen Grundstückswert orientieren.

Mit welchen Änderungen müssen Grundstücksbesitzer rechnen?

Die zunehmend vom wirklichen Grundstückswert entkoppelte bisherige Regelung zur Bemessung der Grundsteuer entzündete sich vor allem an der Grundstückslage, die sich seit 1935 im Osten und 1964 im Westen stark verändert hat. Da sich die Grundsteuer nach der Reform wieder am tatsächlichen Grundstückswert orientieren soll, müssen Grundstücksbesitzer mit starken Aufschlägen rechnen, deren Grundstücke sich in strukturstarken Lagen befinden und die sich seitdem positiv entwickelt haben. Befinden sich die Grundstücke hingegen in strukturschwachen Regionen, in denen die Entwicklung seitdem negativ war, dürfen sich die Besitzer auf spürbare Entlastungen einstellen.

Neue Impulse für Kommunen

Die Grundsteuer wird von den Kommunen verhängt und dient der Finanzierung der kommunalen Infrastruktur. In den letzten Jahren lagen die Einnahmen der Kommunen in Deutschland für die Grundsteuer bei insgesamt rund 15 Milliarden Euro im Jahr. Darüber hinaus erhalten Kommunen für die Grundsteuer künftig ein neues regulierendes Instrument zur Hand, indem sie baureife, aber nicht bebaute Grundstücke, die neu in der Grundstücksklasse C erfasst werden, stärker besteuern dürfen. Das Instrument soll Bauherren zur Bebauung und damit zur Schaffung von Wohn- und Nutzraum bewegen und zugleich die Spekulation um Grundstücke unattraktiver gestalten.

Ist die Grundsteuerreform 2022 ein Bundesgesetz?

Das neue Gesetz zur Erfassung der Grundsteuer ist ein Kompromiss zugunsten der Bundesländer, der notwendig wurde, um das Reformvorhaben im Bundesrat durchzubringen. Formal ist die Reform ein Bundesgesetz, das allerdings durch Landesgesetz gebrochen werden kann. Im Sinne einer sogenannten Öffnungsklausel ist es Bundesländern möglich, eine eigenständige Grundsteuerreform zu entwickeln oder von dem Bundesgesetz in Detailfragen abzuweichen. Von diesem Recht haben bislang die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, das Saarland, Hessen, Sachsen und Niedersachsen Gebrauch gemacht. Für Steuerzahler aus diesen Ländern gelten damit alternative Regelungen.


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